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Sie haben Fragen zum Förderprogramm? Diese beantwortet gerne Markus Toepfer.
Klimaneutrale Zukunft gestalten: Kommunale Wärmeplanung in Baden-Württemberg bis 2040
In einem kommunalen Wärmeplan werden räumlich aufgelöste Informationen zum Gebäudebestand (Gebäudetyp und -alter), zum aktuellen Wärmebedarf oder -verbrauch und den daraus resultierenden Treibhausgasemissionen sowie zur existierenden Infrastruktur der Wärmeversorgung im Gemeindegebiet dargestellt. Darüber hinaus sollen Potenziale für die Energieeffizienzsteigerung im Gebäudebestand, sowie Potenziale für die klimaneutrale Wärmeversorgung durch die Nutzung erneuerbarer Energien, der Abwärme und der Kraft-Wärme-Kopplung in Gemeindegrenzen ermittelt werden. Auf dieser Grundlage baut ein klimaneutrales Szenario mit dem Ziel 2040 und dem Zwischenziel 2030 sowie eine Strategie mit Maßnahmen und Umsetzungsschritten für eine klimaneutrale Wärmeversorgung bis 2040 auf.
Die Kommunen sollen dabei Interessen verschiedener Akteurinnen und Akteure, wie Energieversorger, Netzbetreiber, private und öffentliche Betriebe, Verbände, Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer berücksichtigen, mit Blick auf das Ziel der zukünftigen klimaneutralen Wärmeversorgung diese abwägen und die nachfolgende Umsetzung und Fortschreibung des Wärmeplans koordinieren.
Um die Kommunen bei dieser komplexen Aufgabe zu unterstützen, wurden in allen Regionen des Landes Beratungsstellen für die kommunale Wärmeplanung eingerichtet.
Als erste Anlaufstelle steht die Landesagentur KEA-BW zur Verfügung - mit einem ab Oktober 2021 erweiterten Informationsangebot.
Ebenso sind auf der Webseite des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg weitere Informationen verfügbar.
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Handlungsleitfaden: Kommunale Wärmeplanung
Den Handlungsleitfaden: Kommunale Wärmeplanung finden Sie zum Download auf der Webseite des Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg.
Ergänzende Informationen zur Förderung der freiwilligen Kommunen bei der kommunalen Wärmeplanung
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Was wird gefördert?
Gefördert wird die Erstellung eines kommunalen Wärmeplans, der die Anforderungen an einen kommunalen Wärmeplan nach §27 KlimaG Baden-Württemberg erfüllt Dabei beziehen sich die Anforderungen auf den Stand des Gesetzes zum Zeitpunkt der Antragstellung. Der kommunale Wärmplan kann sich sowohl auf das gesamte Gemeindegebiet einer einzelnen Gemeinde als auch auf das Gebiet mehrerer Gemeinden beziehen.
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Wer kann eine Förderung beantragen?
Antragsberechtigt sind alle Gemeinden in Baden-Württemberg, die nicht durch das Klimaschutzgesetz zur Erstellung eines kommunalen Wärmeplans verpflichtet sind. Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnerinnen und Einwohnern können alleine eine Förderung beantragen und einen Wärmeplan erstellen. Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohnerinnen und Einwohnern können eine Förderung nur im Konvoi mit mindestens zwei weiteren Gemeinden beantragen. An einem solchen Konvoi können sich auch Gemeinden beteiligen, die zur kommunalen Wärmeplanung verpflichtet sind. Eine Förderung erhalten diese Gemeinden jedoch nicht. Ein Konvoi muss aus mindestens 3 Gemeinden bestehen und kann auch den gesamten Landkreis umfassen. In diesem Fall kann der Landkreis den Förderantrag stellen.
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Was ist die minimale Größe eines Planungskonvois?
Ein Konvoi muss aus mindestens drei Gemeinden bestehen. Der Konvoi kann aus Gemeinden mit jeweils weniger als 5.000 Einwohnerinnen und Einwohnern bestehen.
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Welche Ausgaben sind zuwendungsfähig?
Zuwendungsfähige Ausgaben, sind Ausgaben, die durch die Erstellung eines kommunalen Wärmeplans durch fachkundige Dritte entstehen. Also Ausgaben, die beispielsweise durch die Beauftragung eines Planungs- oder Ingenieurbüros zur Erstellung des Plans, zur Durchführung einer Bürgerbeteiligung und ähnlichem entstehen. Verwaltungskosten, die bei den antragstellenden Gemeinden, für Projektorganisation und ähnliches entstehen sind nicht förderfähig.
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Wie erfolgt die Förderung und wie hoch ist die maximale Förderung?
Die Förderung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss. Der Zuschuss beträgt maximal 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Außerdem wird ein Förderhöchstbetrag in Abhängigkeit der Einwohnerzahl der beteiligten Gemeinden und der Anzahl der Gemeinden berechnet, die sich an einem Planungskonvoi beteiligen. Die Berechnungsmodalitäten sind in der Förderrichtlinie unter Punkt 4.3.3 dargestellt.
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Welche Konditionen gelten für diverse Antragsteller-Konstellationen?
Beispiele finden Sie unten in der Abbildungen.
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Wo finde ich Unterstützung bei der Beantragung der Förderung?
Unterstützung bei der Beantragung von Fördermitteln bieten die durch das Land geförderten regionalen Beratungsstellen zur Unterstützung der kommunalen Wärmeplanung. Weitere Informationen und regionale Ansprechpersonen finden Interessierte hier.
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Was kostet die Erstellung eines kommunalen Wärmeplans? Und wo erfahre ich, wer einen solchen Wärmeplan ausarbeiten kann?
Die Frage nach dem finanziellen Umfang, der zur Erstellung eines kommunalen Wärmeplans nötig ist, lässt sich ohne Kenntnisse z.B. der jeweiligen Verwaltungsstrukturen, deren internen Kapazitäten und dem tatsächlichen Umfang des Vorhabens (z.B. ergänzt um ein Beteiligungskonzept oder einen Netztransformationsplan) aus der Ferne nicht beurteilen. Zudem muss geklärt werden, welche Daten bereits in den Gemeinden vorliegen, die zum Zwecke der Wärmeplanung weiterverwendet werden können, wie z.B. ein Klimaschutzkonzept oder Quartierskonzepte.
In jedem Fall empfiehlt es sich, von den kostenlosen Angeboten des Kompetenzzentrums Wärmewende KEA-BW und der regionalen Beratungsstellen zur Unterstützung der kommunalen Wärmeplanung Gebrauch zu machen. Informationen zu Ansprechpersonen und Handreichungen finden Interessierte hier. Dort erhalten Sie zudem nützliche Kontakte zu Planungsbüros, die Gemeinden bei der Erstellung und Umsetzung eines kommunalen Wärmeplans unterstützen, und ein Muster-Leistungsverzeichnis für die Erstellung eines kommunalen Wärmeplans. -
Wieviel Zeit beansprucht die Erstellung eines kommunalen Wärmeplans?
Die Frage nach dem zeitlichen Rahmen zur Erstellung eines kommunalen Wärmeplans lässt sich ohne Kenntnisse, z.B. der bereits in der Gemeinde vorliegenden Daten, die zur Wärmeplanung herangezogen werden können, oder den verwaltungsinternen Kapazitäten, um die nötigen Daten zu erheben (siehe § 33 KlimaG BW), nicht einfach beantworten. Die Erstellung eines Wärmeplans im Konvoi ist daher auch mit einer größeren finanziellen Unterstützung ausgestattet, da die Ausarbeitung des Wärmeplans ein Mehr an interkommunalen Abstimmungen im Konvoi erfordert.
Solche Fragen können im Rahmen von kostenlosen Initialberatungen mit dem Kompetenzzentrum Wärmewende der KEA-BW und den regionalen Beratungsstellen zur Unterstützung der kommunalen Wärmeplanung geklärt werden. Informationen zu Ansprechpersonen und Handreichungen finden Interessierte hier. -
Wie kann ein vorliegendes Klimaschutz- oder Quartierskonzept bei der kommunalen Wärmeplanung berücksichtigt werden?
Ein kommunaler Wärmeplan hebt sich deutlich von einem Klimaschutzkonzept, in dem energiepolitische Optionen oder Maßnahmenpläne für ausgesuchte Gebiete oder Projekte innerhalb der Gemeinde dargestellt und priorisiert werden, oder einer detaillierten Betrachtung auf Quartiersebene ab. Auf Vorarbeiten aus einem Klimaschutzkonzept (z.B. Treibhausgas-Bilanzierungen) oder auch einem Energieleitplan (z.B. Kataster Solar-Dachflächen) kann aber genauso zurückgegriffen werden wie auf detaillierte Angaben aus einem Quartierskonzept (z.B. Wärmenetz-Eignung) oder dem Netztransformationsplan (z.B. Potenzialerschließung erneuerbare Energien, KWK) eines einzelnen Wärmenetzes. Daten zur Treibhausgas-Bilanz sollten möglichst aktuell (nicht älter als 5 Jahre) sein. Die Umsetzung eines kommunalen Wärmeplans erfolgt sukzessiv auf Quartiersebene. Hieraus wird deutlich, dass ein kommunaler Wärmeplan zielführende Quartiersabgrenzungen auf dem gesamten Gebiet der Kommune ermöglicht.
Formelles zu Antragsverfahren, Abrechnung, Antragsberechtigung
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Kann ein Planungskonvoi über die Grenzen zweier benachbarter Landkreise hinweg gefördert werden?
Ja, auch ein Planungskonvoi, der aus Gemeinden mehrerer Landkreise besteht, kann gefördert werden. Eine landkreisweite Wärmeplanung kann jedoch keine Gemeinden außerhalb des jeweiligen Landkreises erfassen.
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Kann ein Landkreis mehrere Konvois führen?
Nein. Ein Landkreis kann nur Konvoiführer eines Konvois sein, der den ganzen Landkreis umfasst.
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Muss ein freiwillig erstellter Wärmeplan veröffentlicht werden? Wo, und wer prüft das? Welche Kennzahlen sind zu veröffentlichen?
Genau wie die verpflichteten Gemeinden, müssen auch die Gemeinden die freiwillig einen Wärmeplan erstellen, diesen in geeigneter Weise veröffentlichen. Im Sachbericht ist darzustellen, wie dies erfolgt ist. Die Prüfung erfolgt im Rahmen der Prüfung des Verwendungsnachweises.Art und Umfang der Kennzahlen sind in §27 Abs. 4 KlimaG BW definiert. Unabhängig vom Projektfortschritt kann ein Benutzerkonto angelegt werden und so die genauen Kennzahlen in Erfahrung gebracht werden.
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Kontakt
Weitere Hilfe zur Beantragung der Fördermittel erhalten Sie bei Ihrem regionalen Netzwerkpartner!
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Förderanträge bei Projektträger Karlsruhe (PTKA) einreichen
Hier finden Sie alle Informationen des Projektträger Karlsruhe (PTKA) zum Förderprogramm sowie den entsprechenden Antrag.
Beispiele zur Berechnung der maximalen Förderbeträge
Die Beispiele in der Datei, die Sie in der Seiteleiste herunterladen können, zeigen Ihnen, wie eine Förderung von kommunalen Wärmeplänen für nicht verpflichtete Kommunen im Konvoi aussehen kann.
Zum einfacheren Verständnis werden die Symbole für die beteiligten Kommunen entsprechend ihrer Einwohneranzahl gewählt.
Zur Berechnung des maximal möglichen Förderbetrags wird der zum Zeitpunkt der Antragstellung vom Statistischen Landesamt vorgelegte Bevölkerungsstand zum 30. Juni des Vorjahres herangezogen.
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Download Beispielhafte Berechnung Förderhöhe freiwillige kommunale Wärmeplanung
[PDF]