Ansprechstellen | Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), Projektträger Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH |
Internet | |
Antragsteller | Allgemein antragsberechtigt sind Kommunen, kommunale Zusammenschlüsse, Betriebe und Einrichtungen mit mind. 25 Prozent kommunaler Beteiligung sowie Zweckverbände; Träger von Einrichtungen der Erziehung, der Bildung, der Kinder- und Jugendhilfe, des Gesundheitswesens, der Kultur, der Pflege, Betreuung, Unterbringung und Hilfe für Menschen; gemeinnützige Vereine, Religionsgemeinschaften und deren Stiftungen |
Förderungen | Strategische Förderschwerpunkte: Investive Förderschwerpunkte: |
Förderhöhe | Fördersatz für strategische Förderschwerpunkte bei 40 bis 70 Prozent, für finanzschwache Kommunen 60 bis 90 Prozent; für investive Schwerpunkte 25 bis 70 Prozent (bzw. 40 bis 85 Prozent für finanzschwache Kommunen); abhängig von der Art des Vorhabens zum Teil Förderhöchstgrenzen und Pauschalsätze definiert; Mindestzuwendung: 10.000 Euro. Die Ermittlung der Zuwendung erfolgt 1. für Vorhaben von Kommunen (Gemeinden und Landkreisen) bis zu einer Zuwendungshöhe von sechs Millionen Euro als Festbetragsfinanzierung, 2. für alle nicht-kommunalen Antragsteller sowie für Vorhaben von Kommunen (Gemeinden und Landkreisen) über einer Zuwendungshöhe von sechs Millionen Euro als Anteilsfinanzierung. |
Fristen | Die überarbeitete Kommunalrichtlinie (KRL) ist seit 1. November 2024 in Kraft. Eine Antragstellung im Rahmen der neuen Richtlinie ist ab dem 1. Februar 2025 möglich, für Anschlussvorhaben im Förderschwerpunkt Klimaschutzmanagement war dies bereits ab dem 1. November 2024 möglich. (Geltungsdauer: max. 31.12.2027) |
Verwandte Suchbegriffe | Mobilitätsstationen, multimodale Knoten, Carsharing, Car-Sharing, Radverkehr, Radabstellanlagen, Schulprojekte, Bildungseinrichtungen, Personalstellen, Klimaschutzmanager, Warmwasserbereitung, Elektrogeräte, LED |
Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten im kommunalen Umfeld (Kommunalrichtlinie)
