Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten im kommunalen Umfeld (Kommunalrichtlinie)

In Kommunen und im kommunalen Umfeld liegen große Potenziale zur Minderung von Treibhausgasen. Mit der Kommunalrichtlinie fördert der Bund seit 2008 den kommunalen Klimaschutz im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI). Anträge können für strategische und investive Förderschwerpunkte gestellt werden.

AnsprechstellenBundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), Projektträger Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH
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Kommunalrichtlinie

Förderrichtlinie (ab 01.11.2024)

AntragstellerAllgemein antragsberechtigt sind Kommunen, kommunale Zusammenschlüsse, Betriebe und Einrichtungen mit mind. 25 Prozent kommunaler Beteiligung sowie Zweckverbände; Träger von Einrichtungen der Erziehung, der Bildung, der Kinder- und Jugendhilfe, des Gesundheitswesens, der Kultur, der Pflege, Betreuung, Unterbringung und Hilfe für Menschen; gemeinnützige Vereine, Religionsgemeinschaften und deren Stiftungen
Förderungen

Strategische Förderschwerpunkte:
1. Einstiegs- und Orientierungsberatung für das Handlungsfeld Klimaschutz / Fokusberatungen
2. Energiesparmodelle
3. Betrieb kommunaler Netzwerke 
4. Machbarkeitsstudien
5. Klimaschutzkoordination
6. Klimaschutzkonzepte und Klimaschutzmanagement
7. Fokuskonzepte und Umsetzung durch zusätzliches Personal

Investive Förderschwerpunkte:
1. Sanierung von Außen- und Straßenbeleuchtung
2. Sanierung von Innen- und Hallenbeleuchtung
3. Maßnahmen für eine klimafreundliche Mobilität
4. Maßnahmen für eine klimafreundliche Abfallwirtschaft
5. Maßnahmen für eine klimafreundliche Abwasserbewirtschaftung
6. Maßnahmen für eine klimafreundliche Trinkwasserversorgung
7. Austausch von Beckenwasserpumpen

FörderhöheFördersatz für strategische Förderschwerpunkte bei 40 bis 70 Prozent, für finanzschwache Kommunen 60 bis 90 Prozent; für investive Schwerpunkte 25 bis 70 Prozent (bzw. 40 bis 85 Prozent für finanzschwache Kommunen); abhängig von der Art des Vorhabens zum Teil Förderhöchstgrenzen und Pauschalsätze definiert; Mindestzuwendung: 10.000 Euro. Die Ermittlung der Zuwendung erfolgt 
1. für Vorhaben von Kommunen (Gemeinden und Landkreisen) bis zu einer Zuwendungshöhe von sechs Millionen Euro als Festbetragsfinanzierung,
2. für alle nicht-kommunalen Antragsteller sowie für Vorhaben von Kommunen (Gemeinden und Landkreisen) über einer Zuwendungshöhe von sechs Millionen Euro als Anteilsfinanzierung.
Fristen

Die überarbeitete Kommunalrichtlinie (KRL) ist seit 1. November 2024 in Kraft. Eine Antragstellung im Rahmen der neuen Richtlinie ist ab dem 1. Februar 2025 möglich, für Anschlussvorhaben im Förderschwerpunkt Klimaschutzmanagement war dies bereits ab dem 1. November 2024 möglich.

(Geltungsdauer: max. 31.12.2027)

Verwandte SuchbegriffeMobilitätsstationen, multimodale Knoten, Carsharing, Car-Sharing, Radverkehr, Radabstellanlagen, Schulprojekte, Bildungseinrichtungen, Personalstellen, Klimaschutzmanager, Warmwasserbereitung, Elektrogeräte, LED