Klimaschutz-Plus: Nachhaltige, energieeffiziente Sanierung (Teil 3)

Mit Boni honoriert wird die energetische Sanierung von Schulen nach den KfW-Effizienzhausstandards 55 und 70. Das Programm ist als ergänzende Förderung zu den einschlägigen Förderprogrammen des Kultus- und des Finanzministeriums konzipiert.

AnsprechstellenMinisterium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg (UM), L-Bank
InternetKlimaschutz-Plus - Teil 3
Antragsteller

Schulträger

Fördervoraussetzungen für Kommunen:
1) unterstützende Erklärung zum Klimaschutzpakt.
2) Weitere Fördervoraussetzung für Gemeinden und Gemeindeverbände ist die Erfassung des Energieverbrauches gemäß § 18 KlimaG BW.

Förderungen

Energetische Sanierung von Schulen nach den KfW-Effizienzhausstandards 55 und 70.

en Grundsätzen des nachhaltigen Bauens ist Rechnung zu tragen.

FörderhöheErgänzende Förderung zu den einschlägigen Förderprogrammen des Kultus- und des Finanzministeriums:
50 € (bzw. 150 €) pro m² und max. 500.000 € (bzw. 1.200.000 €) bei Erreichen von KfW 70 (bzw. KfW 55)
Fristen

Gemäß Nummer 8 der Verwaltungsvorschrift Klimaschutz-Plus 2021, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 23. Oktober 2023, Aktenzeichen: UM22-4500.60/1 kann das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg bei entsprechender Mittelverfügbarkeit den Antragszeitraum verlängern. Dieser endete zuletzt am 30. Juni 2024.

Ab dem 1. September 2024 können wieder Anträge im Programm Klimaschutz-Plus gestellt werden. Der Antragszeitraum endet zum 30. April 2025.

Bei vorzeitiger Mittelausschöpfung kann es entsprechend zu vorzeitigen Teil-Programmschließungen kommen. Das Umweltministerium kann bei entsprechender Mittelverfügbarkeit den Antragszeitraum verlängern. Das Umweltministerium gibt diese Anpassungen auf dieser Seite bekannt.. 

Maßnahmenbeginn: Es ist zulässig, bereits ab Antragstellung und auf eigenes Risiko hin mit einer Fördermaßnahme zu beginnen. Die Maßnahme darf jedoch erst mit Bestandskraft des Bewilligungsbescheides nach VwV KommSan Schule, nach der VwV KInFG Kapitel 2 oder nach Abschnitt 5 der VwV SchulBau begonnen werden.

Hinweis: Das Umweltministerium arbeitet derzeit an einer Neufassung der Förderrichtlinie, die im 2. Quartal 2025 veröffentlicht werden soll.

Dokumente

Verwaltungsvorschrift

Verwaltungsforschrift, Änderungen vom 10.05.2021

Verwaltungsvorschrift, Änderungen vom 27.11.2022

Verwaltungsvorschrift, Änderungen vom 03.07.2023

Verwaltungsvorschrift, Änderungen vom 23.10.2023

Nichtamtliche Lesefassung, in der die Änderungsverwaltungsvorschriften eingearbeitet sind

Verwandte SuchbegriffeSchulbauförderung