Förderrichtlinie Elektromobilität

Gefördert werden 1. kommunale E-Mobilitätskonzepte, 2. die Beschaffung von Elektrofahrzeugen und dazugehöriger Ladeinfrastruktur sowie 3. Forschungs- und Entwicklungsprojekte. Der Fördersatz ist abhängig vom Beihilferecht.

AnsprechstellenBundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV), Projektträger Jülich (PtJ)
InternetFörderrichtlinie Elektromobilität
AntragstellerKommunen, kommunale Zweckverbände, Unternehmen und sonstige kommunale Einrichtungen, Unternehmen, Hochschulen, Forschungseinrichtungen, gemeinnützige Organisationen
Förderungen1. Kommunale Elektromobilitätskonzepte
2. Fahrzeugbeschaffung (vollelektrische Fahrzeuge) und Ladeinfrastruktur (im Zusammenhang mit den nach dieser Richtlinie beantragten Fahrzeugen)
3. Forschung und Entwicklung
Förderhöheabhängig von Art des Vorhabens:
1. für kommunale Antragsteller bis 80 %, für Unternehmen je nach Größe nur 50 %; förderfähige Ausgaben bei maximal 100.000 Euro netto
2.  für kommunale Antragsteller bis zu 90 % der Investitionsmehrkosten; bei Unternehmen bzw. Förderung nach AGVO i.d.R. 40 %, für KMU ggf. 50 %
3. maximaler Fördersatz abhängig von Beihilferecht und Art des Antragstellers. Für Gebietskörperschaften und gemeinnützigen Organisationen bis zu 80 %.
Fristenaktueller Aufruf für nicht-öffentliche Schnellladeinfrastruktur für KMU und Großunternehmen (Frist am 1.11.2024), Geltungsdauer Förderrichtlinie: 31.12.2025
Verwandte SuchbegriffeElektromobilität, E-Mobilität, Elektrofahrzeuge, Ladeinfrastruktur, Fahrzeugflotten, Ladesäulen, Luftreinhaltung